Zinseinkünfte werden danach im Wohnsitzstaat besteuert... Bin ich Steuerausländer in Norwegen, habe also meinen Wohnsitz nicht in N, sondern z.B. in D, dann werden die Zinseinkünfte in N grundsätzlich nicht besteuert, brauchen also auch nicht gemeldet zu werden. Es gibt natürlich schöne feine Ausnahmen und Zinsabschlagssteuern und Anrechnungs- und Erstattungsverfahren und irgendwo weichen auch alle DBAs vom Musterabkommen ab. Ein sehr schönes und kompliziertes Thema. Und es gibt Verständigungsverfahren ... nur zu alt sollte man nicht sein ... will man den AUsgang eines solchen Verfahrens erleben.
Also für mich mit Wohnsitz in D gäbe es nix zu melden in N und daher bräuchte die Bank auch keine Personennummer für mich.
Und das mit den Steuererklärungen wollen wir mal bitte nicht zu einfachen machen
Gruß
Thies
P.S.
Habe gerade mal nachgeschaut, ist tatsächlich so und die Regelung sogar recht übersichtlich:
"Art. 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art (auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind) und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Der Ausdruck "Zinsen" umfaßt jedoch nicht in Artikel 10 behandelte Einkünfte.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
"

