Wieder zurück nach Deutschland...

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alien
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von alien »

61erElch hat geschrieben:
Barney Bär hat geschrieben:
tAktIker hat geschrieben:dann hat sich dein/e Sachbearbeiter/in geirrt o hatte einfach keine Ahnung...passiert ja ''nicht'' selten bei dem AA...
nein, es wird eben oft als "begruendung" herangezogen.
obs wahr ist oder nicht, darf man selbst rausfinden.
lg.
So Ihr beiden Schnarchnasen hier habe ich mal speziell was für Euch

ZITAT
"Das Ruhen des Anpruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach § 144 SGB III
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html.
(zur Erklärung für Schnarchnasen - das Ganze nennt sich SozialGesetzBuch.)

Danach tritt eine Sperrzeit immer dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst wird oder durch ein entsprechendes Verhalten für die Auflösung verantwortlich ist.

Dies gilt nur dann nicht, wenn es dem Arbeitnehmer und Antragssteller unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sei es durch Umstände die beim Arbeitgeber oder der Person des Arbeitnehmers selbst zu suchen sind."

ZITAT ENDE

Im übrigen verweise ich mal auf meine Signatur!
Solltet Ihr Euch auch mal aneignen. Kommt man schon ganz weit damit. Ich mittlerweile schon ganze 47 Jahre. Und das so gar sehr gut.
Viel Spass noch hier im Forum! 8)
danke fuer die arbeit da hat sich einer mal arbeit gemacht, nu weiss ichs auch schwarz auf weis ,war bisher nur ein bauchgefuehl und lebens erfahrung mit deutscher aa ,bin 49 :D
Jürgen Wulf
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Jürgen Wulf »

Ich denke, dass hilft und klärt einiges:

http://www.ba-auslandsvermittlung.de/la ... __nnn=true
Freda
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Freda »

alien hat geschrieben:nu komm mir hier mal nicht mit aussnahmen , die gibts fuer alles und jedes und was zumutbar und nicht zumutbar ist steht wieder auf einem anderen blatt , das entscheiden dan die sozialgerichte, darueber will ich auch gar nicht diskutieren wuerde endloss werden ,uebrigens es gibt viele paare die getrennt leben mussen wegen job :shock: interessiert aa ueberhaupt nicht also ball schoen flach halten ,und ich weis im osten geht vieles was im westen nicht geht

Was willst du mir mit dem Osten sagen???? Ich bin waschechte Hessin und das liegt mir bekannterweise im Westen, da bin ich geboren und habe dort bis zu meiner Auswanderung gelebt . Schön das Du so viel Ahnung vom Osten hast, aber einfach so mal mit Vorurteilen hier auffahren - ist nicht so informativ für den Fragesteller, auf den sich die Sache hier bezieht. Eine Entscheidung über Familienzusammenführung bedarf keinem weiteren Sozialgericht, das ist bereits geregelt und auf den Seiten des AA nachlesbar.

Gruß
Freda
61erElch
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von 61erElch »

alien hat geschrieben:...danke fuer die arbeit da hat sich einer mal arbeit gemacht, nu weiss ichs auch schwarz auf weis ,war bisher nur ein bauchgefuehl und lebens erfahrung mit deutscher aa ,bin 49 :D
Nö, war keine Arbeit. Einfach mal "googln" Dann klappt dat schon, ne.
Ich müsst' eigentlich meine Signatur noch erweitern:
Man kann nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo's steht. 8)
(scheiß Sprücheklopfer :rofl:)
alien
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von alien »

Freda hat geschrieben:
alien hat geschrieben:nu komm mir hier mal nicht mit aussnahmen , die gibts fuer alles und jedes und was zumutbar und nicht zumutbar ist steht wieder auf einem anderen blatt , das entscheiden dan die sozialgerichte, darueber will ich auch gar nicht diskutieren wuerde endloss werden ,uebrigens es gibt viele paare die getrennt leben mussen wegen job :shock: interessiert aa ueberhaupt nicht also ball schoen flach halten ,und ich weis im osten geht vieles was im westen nicht geht

Was willst du mir mit dem Osten sagen???? Ich bin waschechte Hessin und das liegt mir bekannterweise im Westen, da bin ich geboren und habe dort bis zu meiner Auswanderung gelebt . Schön das Du so viel Ahnung vom Osten hast, aber einfach so mal mit Vorurteilen hier auffahren - ist nicht so informativ für den Fragesteller, auf den sich die Sache hier bezieht. Eine Entscheidung über Familienzusammenführung bedarf keinem weiteren Sozialgericht, das ist bereits geregelt und auf den Seiten des AA nachlesbar.

Gruß
Freda
zieh du dir mal den schuh mit vorurteilen selber an ,und das alles in d geregelt is nix neues deshalb weis ja auch niemand bescheid :wink: , und bis jetzt sind sie zusammen in norge und wer von den arbeitslos wir ,ist oder was immer hat die fragestellerin ja nicht preisgegeben ,also fuer mal deine phantomdiscussion mit wem du willst
ChristianAC
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von ChristianAC »

Moin Moin

Ist euch in eurem Eifer eigentlich aufgefallen, daß ihr die ursprüngliche Threadstarterin völlig abgehängt habt und das Diskussion
mittlerweile völlig am Thema vorbeigeht ??

Gruß

Christian
Freda
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Freda »

Lilly01 hat geschrieben: Kurz zu mir:

Was muss ich beachten wenn ich wieder zurück nach Deutschland komme?
Ich werde mich in Norwegen abmelden, meinen Job kündigen, Wohnsitz abmelden.
In Deutschland muss ich mich erst bei der Polizei anmelden und einen Wohnsitz angeben? Vorerst muss ich mich Arbeitslos melden oder?
Wie würde es ablaufen, wenn ich im Anschluss meines Norwegischen Jobs einen Job in Deutschland habe? Habe eine 3 Monatige Kündigungsfrist und in dieser Zeit würde ich versuchen alles andere abzumelden und in Deutschland mich schon mal anmelden oder regestrieren.
Ist möglich einen Job in Deutschland zu haben und noch nicht in Deutschland wieder angemeldet zu sein?


@ alien
Also ich weiß nicht, ob wir hier verschiedene Sprachen sprechen bzw. lesen und komm ganz einfach mal wieder runter. Sie hat hier ganz eindeutig nachgefragt, wie es für "sie" in Deutschland weiterläuft, nachdem "sie" hier in Norwegen "ihren"Job gekündigt hat. :puppydogeyes:
Lilly01
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Lilly01 »

http://www.ba-auslandsvermittlung.de/la ... __nnn=true

Danke, auf dieser Seite war ich schon mal drauf.
Auch danke an die, die mir etwas weiter helfen konnten.
Ich hoffe, das der oder die noch was dazu schreiben könnte (Hilfreiches)!

Ich versteh das noch nicht mit der Sperrung, kann mir das vll einer genauer noch erläutern? Vielleicht habe ich das auch überlesen, habe nichts genauses lesen können.
"Wer in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten möchte, muß zwischen Rückkehr und Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein", das bin ich gewesen, wie läuft das mit den E301 schein ab?
Wenn ich glück habe und z.B am 31.01 mein letzten Arbeitstag "hier" habe und am 01.02 in Deutschland mit meiner neuen Arbeit anfange, brauche ich den E301 dann auch?
Sorry, hoffe, mir kann einer helfen (am besten mit Erfahrung) und bitte kein Beamten deutsch.

Warum ich wieder auswander? Weil ich zu aller erst meine Freunde und Familie vermisse, das deutsche Umfeld, ich komme mit der Arbeitsstruktur der Norweger nicht klar, nicht auf alle bezogen, aber auf einigen Firmen.
Ich komme mir extrems unterfordert vor, ich brauch den stress auf meiner Arbeit (viel Arbeit und nicht immer nur Kaffe pausen), das bin halt ich.

Lg, bitte einfach die Fehler überlesen. :)
61erElch
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von 61erElch »

Lilly01 hat geschrieben:... wie läuft das mit den E301 schein ab?
Wenn ich glück habe und z.B am 31.01 mein letzten Arbeitstag "hier" habe und am 01.02 in Deutschland mit meiner neuen Arbeit anfange, brauche ich den E301 dann auch?...
Also, wenn fest steht, daß du durch den AG gekündigt wirst(!) (Wichtig um hier in Deutschland ALG vom ersten Monat an zu beziehen) dann lass Dir von Deinem AG in NOR den E301 ausfüllen, den benötigst Du, weil dieser als Nachweis, deines in Norwegen (EG-Staat, nicht zu verwechseln mit EU!!!) erworbenen Anspruches auf ALG gilt.
Solltest Du aber selber kündigen, dann erhältst du eine 3-monatige Sperrung durch das deutsche Arbeitsamt.
PS: Ist Dir das Datum bekannt, daß Dich Dein norwegischer AG kündigt, kannst Du Dich bereits beim deutschen AA zum bekannten Zeitpunkt telefonisch arbeitslos melden. Spätestens aber an dem dem Kündigungsdatum folgenden Werktag musst Du Dich dort melden, Frühestens 3 Monate zuvor kannst Du melden! (siehe auch nächsten Post)

Der E301 kann auch bereits vorab beim AA heruntergeladen werden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... 301-dt.pdf

Ebenso weitere Dokumente, wenn Du z.B. Kindergeld beantragen willst u.ä.


Wenn Du nun aber, widererwarten bereits im Anschluß, also nahtlos, einen Job in Deutschland antreten kannst, benötigst Du den gen. E301 nicht, da er wie gesagt, nur für das AA als Nachweis gilt.

Verstanden? Wenn nicht frag weiter.
Gruß
Ole
Zuletzt geändert von 61erElch am Do, 11. Dez 2008, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.
61erElch
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von 61erElch »

Auch das solltest Du als Ergänzung zum o.g. unbedingt beachten:

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25870/N ... t-Nav.html
Wenn Arbeitslosigkeit droht

Nach dem Sozialgesetzbuch (Drittes Buch) werden zwei Möglichkeiten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden: die Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung.

Die Arbeitsuchendmeldung ist erforderlich, damit die Agentur für Arbeit Ihnen bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle behilflich sein kann. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.
Natürlich können Sie sich auch jederzeit arbeitsuchend melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen und die gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, dann gelten keine Fristen oder Formvorschriften.

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Beachte den letzten Absatz!

Ich hoffe es ist hilfreich!

Gruß
Ole
Lilly01
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Lilly01 »

WoW, vielen Dank erstmal.

Angenommen, ich habe vorher in Deutschland gearbeitet, länger als 360 Tage, steht mir nicht ALG 1 zu, wenn ich noch kein "gebrauch" davon hatte? Würde dann Theoretisch in den 3 Monaten Sperre, ALG 1 bekommen oder nicht?

Ich kündige selber.
Barney Bär
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Barney Bär »

was spricht denn eigentlich dagegen, dir von deinem ag ein kuendigungsschreiben aushændigen zu lassen, wenn du ihn lieb darum bittest? oder hængt er so an dir?

lg.
61erElch
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Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von 61erElch »

Lilly01 hat geschrieben:WoW, vielen Dank erstmal.

Angenommen, ich habe vorher in Deutschland gearbeitet, länger als 360 Tage, steht mir nicht ALG 1 zu, wenn ich noch kein "gebrauch" davon hatte? Würde dann Theoretisch in den 3 Monaten Sperre, ALG 1 bekommen oder nicht?

Ich kündige selber.
1.
Das neue Leistungsrecht ab 01.01.2004
Der 01.01.2004 wird für viele Bundesbürger bereits jetzt schon als ein denkwürdiges Datum in die politische Geschichte eingehen. Viele Gesetzesänderungen gelten seit diesem Jahr und nicht wenige (potenziell) Betroffene ahnen wohl noch nichts davon, welche Auswirkungen dies auch auf ihr Leben haben könnte.
Die nächsten beiden Newsletter befassen sich daher mit den zahlreichen Neuregelungen in der Arbeitsförderung, die im Zuge des "Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz III") teilweise schon zum Jahresanfang wirksam geworden sind und in zwei weiteren Schritten - zum 01.01.2005 bzw. 01.02.2006 komplett umgesetzt sein werden. Los geht es heute mit einem Überblick über das neue Leistungsrecht; in einem zweiten Teil ( Newsletter 05/2004 ) werden wir dann die Neuerungen im Förderungsrecht aufgreifen.

Einheitliche Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Arbeitnehmer künftig mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die bisherigen, günstigeren sechsmonatigen Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende entfallen (§ 123 SBG III n.F.; gilt ab 01.01.2004).

Verkürzte Rahmenfrist auf 2 Jahre

Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche zwölfmonatige Vorbeschäftigungszeit muss innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosmeldung erfüllt worden sein. Bisher beträgt diese Rahmenfrist noch 3 Jahre (§ 124 I SBG III n.F.; gilt ab 01.01.2004). Die Sonderrahmenfrist von bis zu 5 Jahren für (vorübergehend) Selbstständige und Personen, die Unterhaltsgeld während einer Weiterbildung beziehen, entfällt. An deren Stelle wird die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung für Pflegende und Existenzgründer sowie - zusätzlich - für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU ausüben, eröffnet ("Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag", § 28a SGB III; gilt ab 01.02.2006).

Vereinfachte Bemessungsgrundlage

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt künftig auf der Grundlage versicherungspflichtiger (Brutto-)Arbeitsentgelte aus "typischen" Beschäftigungsverhältnissen. Hierzu zählen nicht: Wehr- und Zivildienst, Zeiten der Erziehung, freiwilliges soziales Jahr, Beschäftigung neben Übergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld o.Ä. Bemessungsrahmen ist das letzte Jahr, gerechnet ab dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses; als Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche, auf den Tag entfallende beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum maßgebend. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Arbeitslose im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte.
Liegt keine ausreichende Bemessungsgrundlage vor, wird der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zugeordnet, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht und darauf basierend ein - nach 4 Qualifikationsstufen - gestaffeltes Bemessungsentgelt fiktiv zu Grunde gelegt.
Bei den Abzügen wird neben der Lohnsteuer und dem Soli eine Pauschale von 21% für die Sozialversicherungsbeiträge veranschlagt; die Kirchensteuer wird nicht mehr als Rechengröße berücksichtigt (§§ 130-134 SGB III n.F.; gilt ab 01.01.2005).
2. Die Sperre heist= KEIN(!) Geld vom AA
Sperr- und Säumniszeiten

Die Folgen versicherungswidrigen Verhaltens, die derzeit in verschiedenen Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geregelt bzw. teilweise auch gar nicht sanktioniert sind, werden in einer einheitlichen Regelung mit gleicher Rechtsfolge - der Sperrzeit - zusammengefasst und in der zeitlichen Dauer abgestuft. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und Sperrzeiten wegen eines Meldeversäumnisses werden künftig für das Erlöschen eines Leistungsanspruches (bei einer Gesamtdauer der Sperrzeiten von 21 Wochen) berücksichtigt (§§ 144, 147 SGB III; gilt ab 01.01.2005).
Zu beachten ist hierbei, dass künftig auch Arbeitnehmer, die nach § 37b SGB III arbeitssuchend gemeldet sind, mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung belegt werden können.
3. Du bekommst die Sperre in jedem Falle der Selbstkündigung!

Weiterführende Erklärungen kannst Du hier auch nochmal nachlesen:
http://www.rechtspraxis.de/arbgeld.html
61erElch
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Registriert: Mi, 03. Dez 2008, 20:44

Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von 61erElch »

Lilly01 hat geschrieben:... Ich kündige selber.
Auf keinen(!) Fall! Sonst sitzt Du ohne Geld da.
Barney Bär
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Registriert: Do, 10. Aug 2006, 0:13

Re: Wieder zurück nach Deutschland...

Beitrag von Barney Bär »

sach mal, 61erelch, was maulste mich eigentlich als schnarchnase an?

habe doch gerade vor den versprechungen anderer ("kriegst auf jeden fall geld") gewarnt. denn selbst wenn mancher trotz selbstkuendigung geld bekommen hat (berufe mich u.a. auf dein zitat entsprechender websites, welches ausnahmen zulæsst), so liegt das doch immerhin im ermessen des aa-mitarbeiters, ob dieser leistungen zuerkennt.

halt dich also lieber mal selber an deine signatur, auch wenn du schøn gegoogelt hast. :wink:
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