Ein herzlichen Grüß Gott aus Kärnten!
Dieses Forum ist wirklich klasse. Da ich heuer eine Norwegenreise per Wohnmobil plane, gleich mal eine Frage:
Ist es richtig, dass die bei einer Wohnmobilmiete übliche Vollkaskoversicherung bei Schäden, die auf Fähren (Seeweg) verursacht wurden, nicht bezahlt? Wenn ja, ist es ratsam (so der Wohmobilvermieter) ein Fährenversicherung abzuschliessen?
Ich freue auf eine Antwort.
Viele Grüße
Ed
Versicherung für Fähren
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Ed Stranner
http://www.forBild.at
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Re: Versicherung für Fähren
Hallo Ed,
Zuletzt geändert von mh am Mi, 19. Mai 2004, 20:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Versicherung für Fähren
Bei Scandlines steht im Klartext unter „Allgemeine Beförderungsbedingungen“ folgendes geschrieben:
Haftungsausschluss
(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden an Fahrzeugen, Tieren, Reisegepäck oder an anderem Gepäck (Sonderfracht) haftet Scandlines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Art. 2 ff der Anlage zu § 664 HGB. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs trägt der Reisende einen Selbstbehalt von EUR 300,00, bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks einen Selbstbehalt von EUR 30,00 (Art. 6 Abs. 4 der Anlage zu § 664 HGB). Bei Schadensersatzansprüchen, die nicht in der Anlage zu § 664 HGB geregelt sind und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Scandlines, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruht (insbesondere bei von Scandlines zu vertretenden Verspätungsschäden nach Antritt der Reise oder von Scandlines zu vertretenden Schäden aus Streichungen von Überfahrten), ist die Haftung von Scandlines auf die Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts beschränkt. Soweit die Haftung von Scandlines ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sind ausgeschlossen.
(4) Scandlines schuldet keine Bewachung von Gepäck, Sonderfracht oder mitgeführten Fahrzeugen während der Überfahrt oder dem Aufenthalt in Häfen. Zur Abdeckung von Risiken, soweit sie die Haftung von Scandlines übersteigen, empfiehlt Scandlines den Abschluss einer Versicherung durch den Reisenden.
(5) Abweichend von Abs. 3 finden im Rahmen der Eisenbahn-Seebeförderung hinsichtlich der Haftung gegenüber Reisenden für Personen- und/oder Sachschäden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthalts in dem Eisenbahnwagen, beim Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen erleidet (Art. 33 §2 CIV), ausschließlich die Vorschriften des COTIF/CIV-Übereinkommens Anwendung.
Grüße von Helmer
Haftungsausschluss
(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden an Fahrzeugen, Tieren, Reisegepäck oder an anderem Gepäck (Sonderfracht) haftet Scandlines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Art. 2 ff der Anlage zu § 664 HGB. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs trägt der Reisende einen Selbstbehalt von EUR 300,00, bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks einen Selbstbehalt von EUR 30,00 (Art. 6 Abs. 4 der Anlage zu § 664 HGB). Bei Schadensersatzansprüchen, die nicht in der Anlage zu § 664 HGB geregelt sind und die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Scandlines, ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruht (insbesondere bei von Scandlines zu vertretenden Verspätungsschäden nach Antritt der Reise oder von Scandlines zu vertretenden Schäden aus Streichungen von Überfahrten), ist die Haftung von Scandlines auf die Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts beschränkt. Soweit die Haftung von Scandlines ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sind ausgeschlossen.
(4) Scandlines schuldet keine Bewachung von Gepäck, Sonderfracht oder mitgeführten Fahrzeugen während der Überfahrt oder dem Aufenthalt in Häfen. Zur Abdeckung von Risiken, soweit sie die Haftung von Scandlines übersteigen, empfiehlt Scandlines den Abschluss einer Versicherung durch den Reisenden.
(5) Abweichend von Abs. 3 finden im Rahmen der Eisenbahn-Seebeförderung hinsichtlich der Haftung gegenüber Reisenden für Personen- und/oder Sachschäden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthalts in dem Eisenbahnwagen, beim Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen erleidet (Art. 33 §2 CIV), ausschließlich die Vorschriften des COTIF/CIV-Übereinkommens Anwendung.
Grüße von Helmer