Nur um hier mal einiges klarzustellen (habe jetzt alle Antworten gelesen):
Natürlich gibt es immer die tollen Tipps:
- wer kann schon kontrollieren wie lange Du im Land bist
- wer soll das nachweisen, wer soll dies nachweisen
Illegale bzw. graue Wege wird es immer geben. Aber gerade in N kann einem der Tipp eines missfälligen Nachbarn in ganz üble Probleme bringen.
Das gibt es, die Auswirkungen habe ich bei Bekannten selbst schon erlebt.
Wenn wir also von der Situation ausgehen, dass Mutter mit zwei Kindern zieht nach N, Mann bleibt in D und erzielt sein Einkommen dort.
Es ist ein dauerhafter Aufenthalt in N angestrebt. Der Nachweis eines befristeten Aufenthalts für ein Jahr kann nicht angetreten werden.
Ich gehe von regelmäßigen Besuchen des Mannes in N aus.
1. Nach deutschem Melderecht muss sich die Mutter und die Kinder in D abmelden.
2. Nach norwegischem Melderecht muss sich eine dauerhaft im Land aufhaltende Person in N anmelden.
3. Für die Nutzung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen in Norwegen gilt folgende Rechtsvorschrift:
Am 20. Juni 1991 vom norwegischen Finanzministerium gemäß folgender Rechtsvorschriften erlassen: Gesetz Nr. 2 vom 19. Juni 1959 über Steuern und andere Abgaben für Kraftfahrzeuge und Boote § 1, einleitende Bestimmungen des Zolltarifs § 13, Kgl. Verfügung Nr. 1 vom 16. Dezember 1966, Gesetz Nr. 5 vom 10. Juni 1966 über Zölle § 2, Kgl. Verfügung Nr. 1 vom 24. November 1967 sowie Gesetz Nr. 66 vom 19. Juni 1969 über die Umsatzsteuer § 62. In dieser Fassung der Verordnung sind folgende Änderungen berücksichtigt: 17. Januar 1992 (Nr. 22), 28. Februar 1996 (Nr. 220), 19. März 2001 (Nr. 270, unter anderem neuer Titel), 21. Mai 2003 (Nr. 654), 12. Dezember 2003 (Nr. 1538), 18. August 2006 (Nr. 981).
Darin findet man z.B.
§ 2 Grundregel
Die steuer- und zollfreie Einfuhr und vorübergehende Benutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Norwegen ist Personen gestattet, die ihren festen Aufenthaltsort im Sinne von § 3 in einem anderen Staat haben.
Paragraph 3 definiert
§ 3 Fester Aufenthaltsort außerhalb Norwegens
Eine Person hat ihren festen Aufenthaltsort im Sinne dieser Verordnung außerhalb Norwegens, wenn sie zu mindestens einer der folgenden Gruppen zählt:
1. Personen mit familiärem, erwerbsmäßigem und persönlichem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens;
2. Personen mit familiärem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens – diese Personen können unabhängig davon ihren erwerbsmäßigen und/oder persönlichen Mittelpunkt des Lebens in Norwegen haben;
3. Personen mit erwerbsmäßigem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens, sofern sie nicht gleichzeitig ihren familiären Mittelpunkt des Lebens in Norwegen haben – diese Personen dürfen nicht beim Meldeamt in Norwegen gemeldet sein;
4. Personen mit erwerbsmäßigem Mittelpunkt des Lebens in Norwegen, sofern sie ihren persönlichen Mittelpunkt des Lebens in einem anderen Staat beibehalten – diese Personen dürfen ihren familiären Mittelpunkt des Lebens nicht in Norwegen haben und müssen entweder
Für den familiären Mittelpunkt gilt dabei
Eine Person hat ihren familiären Mittelpunkt des Lebens im Sinne dieser Verordnung in dem Staat, wo sie mit Ehepartner(in) und/oder Kind(ern) unter 18 Jahren wohnt, wobei sie diese regelmäßig (normalerweise mindestens einmal im Monat) aufsucht.
Und danach gilt 1., 2. und 3. nicht, da der familiäre Mittelpunkt in N ist. 4. trifft sowieso nicht zu.
Daraus ergibt sich, dass die Nutzung eines ausländischen KFZ durch den Mann in N nicht zulässig ist.
So weit zur Rechtslage (und glaubt mir, ich habe viele legale Wege um diese Regelung herum probiert).
Wie gesagt, kann man sich alles schön reden und behaupten, bei dem hat das aber so geklappt usw. usw.
Das ist aber immer mit dem Risiko des Entdeckens verbunden.