Aufenthaltsgenehmigung?

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Ddaanniela
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Ddaanniela »

Hallo! :D
Danke ersteinmal für die vielen Antworten!
Also, was ich bis jetzt für mich verstanden habe ist: so lange mein Mann hier in Deutschland seinen festen Wohnsitz hat muss ich mich weder hier in Deutschland abmelden , noch in Norwegen anmelden. Richtig?
Findet denn überhaupt eine Kontrolle bezüglich der Länge des Aufenthalts in Norwegen statt?
Und wenn ich in Norwegen einen Job annehmen würde, spielt dann die Höhe des Einkommen eine Rolle bei der Aufenthaltsgenehmigung?
Da meine eine Tochter schulpflichtig ist müsste ich mich dann nicht doch abmelden, da sie sonst hier in Deutschland die Schule besuchen müsste? :?:

Vielen Dank im Voraus!
Claudi
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Claudi »

stubsnase hat geschrieben:http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz

da zb....
Genau hier steht es geschrieben und zwar
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.
Michaela_W
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Michaela_W »

... und wer aber noch weiterhin eine Wohnung hat, braucht sich nicht abmelden!
Halve dagene gått og ingenting gjort (Et trøndersk ordspråk) :D
Trucker Torsten
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Trucker Torsten »

Michaela_W hat geschrieben:... und wer aber noch weiterhin eine Wohnung hat, braucht sich nicht abmelden!
genau !!

aber die anderen glauben wahrscheinlich, ihr Mann schläft so lange im Zelt im Garten !! :muede: :muede: :muede: :spinner: :spinner: :spinner: !
ein kleiner Tipp im Morgengrauen------dann könnt man in die Zukunft schauen.............!!!!!!
Claudi
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Claudi »

ist ja richtig wer noch in deutschland ne wohnung hat der braucht es natürlich nicht machen.
rosi
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von rosi »

Claudi hat geschrieben:
stubsnase hat geschrieben:http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
da zb....
Genau hier steht es geschrieben und zwar
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.
Oki, also nicht in der Verfassung, sondern im Meldegesetz. :wink:

Da hab ich dann noch folgenden Hinweis gefunden:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de ... licht.html

Liebe Grüße
rosi
"Es ist kein Fisch ohne Gräten und kein Mensch ohne Mängel." - Julius Wilhelm Zincgref
cruiser67
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von cruiser67 »

Und zu der Frage bez. der Schule:
Du mußt von der Norwegischen Schule eine Bestätigung an die Deutsche Schule senden, damit die sehen können, daß die Schulpflicht erfüllt wird.
(zumindest war's bei uns so).
Ha det bra
KlaJac
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von KlaJac »

Sehe das jetzt erst :D

Na ja, wenn Du meinst ...
zu 1: lt. deutschem Melderecht musst Du Dich in D abmelden. Den Norwegern ist das egal, da hast Du Recht. Hab ich aber auch nie gesagt ;)

zu 2: hab ich nix gesagt :D

zu 3: da empfehle ich aber mal ganz dringend das Studium einschlägiger Rechtsinterpretationen auf http://www.toll.no (gibt es auch auf Deutsch).
Die Norweger gehen nur nach dem Lebensmittelpunkt einer Person. Wenn also Frau und Kind in N leben gilt dies als Lebensmittelpunkt. Dabei
ist es völlig unerheblich wo die Person gemeldet, doppelt gemeldet oder gar nicht gemeldet ist.
Wer seinen Lebensmittelpunkt in N hat, darf nur in ganz extrem eingeschränkten Einzelfällen ausländische Fahrzeuge noch in N fahren.
Wer es trotzdem macht, darf wenn er erwischt wird, das Fahrzeug versteuern ;)

Sonst könnten doch viele Auswanderer einfach das Auto auf Familienmitglieder im Ausland anmelden und munter damit in N rumfahren.
Oder einfach ein Mitglied nicht in N anmelden und das Fahrzeug nicht ummelden.

Wer es nicht glaubt, soll das doch einfach mal so machen und dann beim Tollvesnet vorbeifahren ;)

Ach so, ich habe mich recht eingehend mit genau dieser Thematik beschäftigt. Bei Bedarf stell ich hier auch noch die Kommentare von toll.no ein.

oter hat geschrieben:
muheijo hat geschrieben:
KlaJac hat geschrieben:Achtung: Wenn Dein Mann Dich in N mit dem Auto besucht, verstößt er gegen geltendes norwegisches Recht bzgl. EInfuhr von KfZ !

Wie das denn? Er ist in D gemeldet, hat in D seinen gewøhnlichen Aufenthaltsort und besitzt keinerlei P oder D-Nr....

Bitte um næhere Erklærung. Ich halte diese Aussage fuer sowas von falsch.

Gruss, muheijo
Um genau zu sein sind ungefähr alle Aussagen in KlaJacs Posting falsch.

1. Man muss NICHT in Deutschland abgemeldet sein um in Norwegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Das interessiert die Norweger einen feuchten, wichtig ist allein die Grundlage für eine eventuelle Aufenthaltsgenehmigung.

2. Man ist NICHT automatisch im Folketrygden versichert nur weil man eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Wenn man in Norwegen aber arbeiten geht, dann schon. Wird die Aufenthaltsgenehmigung aber auf anderer Grundlage erteilt, dann muss man sich u.U. im Heimatland krankenversichern, da sind sie sogar verständlicherweise ziemlich hinterher, ein entsprechender Nachweis ist bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung zu erbringen. Da sich die Ausgangsposterin Gedanken zur Höhe der Mindestversorgung macht (sie also offenbar nicht Arbeit aufnehmen will), nehme ich mal an, dass das auch für sie gelten wird.

3. Autofahren hat Muheijo angesprochen, so ist die Aussage geradezu haarsträubend falsch.
Gruß
Klaus
muheijo
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von muheijo »

hei KlaJac,

nun wird's spannend. Ich wuerde dich tatsæchlich um die Einstellung der Toll-kommentare bitten.

Das hier scheint der Knackpunkt zu sein:
KlaJac hat geschrieben:Wenn also Frau und Kind in N leben gilt dies als Lebensmittelpunkt.
Da bleiben Fragen offen, denn:

Wie kann das Lebensmittelpunkt sein, wenn ich mich ueberwiegend in D aufhalte, sogar einen Job in D habe?
Wie stellt der Zoll fest, dass meine Frau und Kind in N leben?
Wie ist es mit getrennt Lebenden, aber noch nicht geschiedenen?
Was ist mit unverheirateten Paaren? Namensungleichheit bei Verheirateten?

Und dann noch: Ich habe z.B. in meinem Steuerbescheid die Mitteilung bekommen, dass ich fuer den norwegischen Staat gar nicht als verheiratet gelte, solange ich die entsprechenden Nachweise nicht erbringe...

Es gibt ja den umgekehrten Fall, dass man in N arbeitet und Frau und Kind in D leben. Dann gilt D als Lebensmittelpunkt nur dann, wenn man regelmæsig nachweisbar nach D fæhrt. (Pendler)
Diese Regel muesste dementsprechend auch fuer o.g. Fall gelten; d.h. N ist NICHT Lebensmittelpunkt, weil ich nicht regelmæsig nach N fahre(z.B. 1x monatl.), sondern mich fuer gewøhnlich mich in D aufhalte und nur ab und an einen Besuch mache.

Gruss, muheijo
"Nicht diejenigen sind zu fürchten, die anderer Meinung sind, sondern diejenigen, die anderer Meinung sind, aber zu feige, es zu sagen."

(Napoléon I.)
KlaJac
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von KlaJac »

Nur um hier mal einiges klarzustellen (habe jetzt alle Antworten gelesen):
Natürlich gibt es immer die tollen Tipps:
- wer kann schon kontrollieren wie lange Du im Land bist
- wer soll das nachweisen, wer soll dies nachweisen

Illegale bzw. graue Wege wird es immer geben. Aber gerade in N kann einem der Tipp eines missfälligen Nachbarn in ganz üble Probleme bringen.
Das gibt es, die Auswirkungen habe ich bei Bekannten selbst schon erlebt.

Wenn wir also von der Situation ausgehen, dass Mutter mit zwei Kindern zieht nach N, Mann bleibt in D und erzielt sein Einkommen dort.
Es ist ein dauerhafter Aufenthalt in N angestrebt. Der Nachweis eines befristeten Aufenthalts für ein Jahr kann nicht angetreten werden.
Ich gehe von regelmäßigen Besuchen des Mannes in N aus.

1. Nach deutschem Melderecht muss sich die Mutter und die Kinder in D abmelden.
2. Nach norwegischem Melderecht muss sich eine dauerhaft im Land aufhaltende Person in N anmelden.
3. Für die Nutzung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen in Norwegen gilt folgende Rechtsvorschrift:
Am 20. Juni 1991 vom norwegischen Finanzministerium gemäß folgender Rechtsvorschriften erlassen: Gesetz Nr. 2 vom 19. Juni 1959 über Steuern und andere Abgaben für Kraftfahrzeuge und Boote § 1, einleitende Bestimmungen des Zolltarifs § 13, Kgl. Verfügung Nr. 1 vom 16. Dezember 1966, Gesetz Nr. 5 vom 10. Juni 1966 über Zölle § 2, Kgl. Verfügung Nr. 1 vom 24. November 1967 sowie Gesetz Nr. 66 vom 19. Juni 1969 über die Umsatzsteuer § 62. In dieser Fassung der Verordnung sind folgende Änderungen berücksichtigt: 17. Januar 1992 (Nr. 22), 28. Februar 1996 (Nr. 220), 19. März 2001 (Nr. 270, unter anderem neuer Titel), 21. Mai 2003 (Nr. 654), 12. Dezember 2003 (Nr. 1538), 18. August 2006 (Nr. 981).
Darin findet man z.B.
§ 2 Grundregel
Die steuer- und zollfreie Einfuhr und vorübergehende Benutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Norwegen ist Personen gestattet, die ihren festen Aufenthaltsort im Sinne von § 3 in einem anderen Staat haben.
Paragraph 3 definiert
§ 3 Fester Aufenthaltsort außerhalb Norwegens
Eine Person hat ihren festen Aufenthaltsort im Sinne dieser Verordnung außerhalb Norwegens, wenn sie zu mindestens einer der folgenden Gruppen zählt:
1. Personen mit familiärem, erwerbsmäßigem und persönlichem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens;
2. Personen mit familiärem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens – diese Personen können unabhängig davon ihren erwerbsmäßigen und/oder persönlichen Mittelpunkt des Lebens in Norwegen haben;
3. Personen mit erwerbsmäßigem Mittelpunkt des Lebens außerhalb Norwegens, sofern sie nicht gleichzeitig ihren familiären Mittelpunkt des Lebens in Norwegen haben – diese Personen dürfen nicht beim Meldeamt in Norwegen gemeldet sein;
4. Personen mit erwerbsmäßigem Mittelpunkt des Lebens in Norwegen, sofern sie ihren persönlichen Mittelpunkt des Lebens in einem anderen Staat beibehalten – diese Personen dürfen ihren familiären Mittelpunkt des Lebens nicht in Norwegen haben und müssen entweder
Für den familiären Mittelpunkt gilt dabei
Eine Person hat ihren familiären Mittelpunkt des Lebens im Sinne dieser Verordnung in dem Staat, wo sie mit Ehepartner(in) und/oder Kind(ern) unter 18 Jahren wohnt, wobei sie diese regelmäßig (normalerweise mindestens einmal im Monat) aufsucht.
Und danach gilt 1., 2. und 3. nicht, da der familiäre Mittelpunkt in N ist. 4. trifft sowieso nicht zu.

Daraus ergibt sich, dass die Nutzung eines ausländischen KFZ durch den Mann in N nicht zulässig ist.

So weit zur Rechtslage (und glaubt mir, ich habe viele legale Wege um diese Regelung herum probiert).
Wie gesagt, kann man sich alles schön reden und behaupten, bei dem hat das aber so geklappt usw. usw.
Das ist aber immer mit dem Risiko des Entdeckens verbunden.
Gruß
Klaus
KlaJac
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von KlaJac »

muheijo hat geschrieben:hei KlaJac,

nun wird's spannend. Ich wuerde dich tatsæchlich um die Einstellung der Toll-kommentare bitten.
Die Texte findest Du unter http://www.toll.no/templates_TAD/Articl ... anguage=NO
Da bleiben Fragen offen, denn:

Wie kann das Lebensmittelpunkt sein, wenn ich mich ueberwiegend in D aufhalte, sogar einen Job in D habe?
Wie stellt der Zoll fest, dass meine Frau und Kind in N leben?
Wie ist es mit getrennt Lebenden, aber noch nicht geschiedenen?
Was ist mit unverheirateten Paaren? Namensungleichheit bei Verheirateten?
zu 1: lt. norwegischer Definition, für die wie gesagt die Meldesituation unerheblich ist
zu 2: durch Nachforschungen bzw. Zugriff auf das norwegische Melderegister (Meldepflicht besteht ja bei dauerhaftem Aufenthalt)
zu 3: keine Ahnung :D
zu 4: "In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare sind nach dieser Verordnung Ehepaaren nicht gleichgestellt. "

Das ist übrigens auch ganz interessant:
Personen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die ähnliche Beziehungen zum Ausland haben, erfüllen nicht die Voraussetzung des familiären Mittelpunkts des Lebens.
zu finden im Kommentar zur Rechtsvorschrift unter http://www.toll.no/templates_TAD/Articl ... anguage=NO
Gruß
Klaus
muheijo
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von muheijo »

Danke dann mal fuer die Klarstellungen, werfen Sie doch fuer einige Einwanderer u.U. Probleme auf:

Fuer die næmlich, bei denen der eine Ehepartner vorgeht und der andere mal auf Besuch kommt.
Oder fuer die, bei denen ein Ehepartner ohne Scheidung nach N entschwindet... :lol:
Alle die, die in D (zunæchst) zurueckbleiben, muessen ja ein deutsch registriertes Auto fahren, in D jedenfalls, und in N duerfen sie dann nicht...

Ich dachte immer, mir seien die Verzollungsgesetze klar gewesen, aber das man auch als NICHT-in-N-Lebender aufpassen muss: Bøse Falle!

Ich bin jedenfalls froh, das unsere dt. Autos Geschichte sind.

Gruss, muheijo
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von KlaJac »

muheijo hat geschrieben:Danke dann mal fuer die Klarstellungen, werfen Sie doch fuer einige Einwanderer u.U. Probleme auf:
Genau das wollte ich mit meinem Hinweis auch nur ausdrücken ;)
Gruß
Klaus
Trucker Torsten
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von Trucker Torsten »

KlaJac hat geschrieben:
Für den familiären Mittelpunkt gilt dabei
Eine Person hat ihren familiären Mittelpunkt des Lebens im Sinne dieser Verordnung in dem Staat, wo sie mit Ehepartner(in) und/oder Kind(ern) unter 18 Jahren wohnt, wobei sie diese regelmäßig (normalerweise mindestens einmal im Monat) aufsucht.
Und danach gilt 1., 2. und 3. nicht, da der familiäre Mittelpunkt in N ist. 4. trifft sowieso nicht zu.

Daraus ergibt sich, dass die Nutzung eines ausländischen KFZ durch den Mann in N nicht zulässig ist.
Absoluter Quatsch !!!!!

Der Mann WOHNT nicht in Norwegen, Kapiert !!????

Er WOHNT, ARBEITET und ist GEMELDET in Deutschland !!!!!!

ER hat KEINEN Norwegischen Arbeitsvertrag, KEINE Aufenthaltsgenehmigung, keine ID Nummer und so weiter , WIE soll er also bitte ein Norwegisches Auto fahren oder anmelden , Ihr Oberschlaumeier ????

Er KANN nur Ein DEUTSCHES AUTO HIER BEWEGEN !!!!!

Ich war bei unserer Polizei in Hoyanger und habe denen den Fall geschildert , die haben über so viele Falschaussagen nur den Kopf geschüttelt !!!
ein kleiner Tipp im Morgengrauen------dann könnt man in die Zukunft schauen.............!!!!!!
KlaJac
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Re: Aufenthaltsgenehmigung?

Beitrag von KlaJac »

Trucker Torsten hat geschrieben:]
Absoluter Quatsch !!!!!

Der Mann WOHNT nicht in Norwegen, Kapiert !!????

Er WOHNT, ARBEITET und ist GEMELDET in Deutschland !!!!!!

ER hat KEINEN Norwegischen Arbeitsvertrag, KEINE Aufenthaltsgenehmigung, keine ID Nummer und so weiter , WIE soll er also bitte ein Norwegisches Auto fahren oder anmelden , Ihr Oberschlaumeier ????

Er KANN nur Ein DEUTSCHES AUTO HIER BEWEGEN !!!!!

Ich war bei unserer Polizei in Hoyanger und habe denen den Fall geschildert , die haben über so viele Falschaussagen nur den Kopf geschüttelt !!!
Danke für die freundlichen Worten :D und vor allem für die fundierte Meinung :shock:
Vielleicht machst Du Dir die Mühe und siehst die Quellen an, die ich genannt habe ... das sind offizielle Richtlinien bzw. offizielle Kommentare dazu.
Oder ist http://www.toll.no Dir nicht offiziell genug.

Aber ein gutes hat Dein "Beitrag": Du hast es erfasst, auch wenn Du Deutscher bist, in Deutschland arbeitest und in Deutschland gemeldet bist, gibt es Regelungen in Norwegen, die es Dir untersagen Dein auf Dich in D zugelassenes Fahrzeug in N legal zu benutzen.
Dies gilt übrigens auch für auf die Oma zugelassene Fahrzeuge und Leihwagen aus D. ;)
Und ja, das heisst unterm Strich, dass er kein Auto aus D in Norwegen fahren kann, andere Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in N haben, aber sein Auto in N fahren dürfen ...

Die gesammelten Beleidigungen in Deinem Beitrag kannst Du Dir selbst raussuchen und behalten ... ist nicht mein Stil.
Gruß
Klaus
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